Welche rechtlichen Aspekte sind zu bedenken?

Autor*innen: Isabelle Melcher & Kai Jannik

Die rechtliche Situation für trans* Personen ist aktuell im Umbruch begriffen. Für viele trans* Personen ist es ein wichtiger Schritt den/die Vornamen und/oder den Geschlechtseintrag berichtigen zu lassen. Bis eine neue Gesetzgebung für trans* Personen geschaffen wird, gelten formell für diesen Vorgang leider die alten Regelungen nach dem „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG)“. Diese sieht noch immer ein Verfahren mit Anhörung beim zuständigen Amtsgericht vor. (In manchen Bundesländern wird dieses zentral über ein zuständiges Gericht, in anderen über das jeweils nächste Amtsgericht nach Wohnsitz geregelt.) Ebenfalls beinhaltet dieses Verfahren die Erstellung von zwei psychiatrischen Gutachten. Dieses Vorgehen wird seit vielen Jahren sowohl durch die Community wie auch durch große Teile der Politik als nicht mehr zeitgemäß und diskriminierend erachtet. Obgleich es verschiedene (und in großen Teilen ähnliche) Gesetzesvorschläge aus den Parteien und aus der Community gibt, wurde das eigentliche Verfahren zur Gesetzgebung in den letzten Jahren immer wieder verschoben. Da es sich um ein Verfahren bei Gericht handelt, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. - Eine Änderung von Vornamen und Geschlechtszugehörigkeit ist in Deutschland auch dann möglich, wenn die antragstellende Person unabhängig vom Aufenthaltsstatus in Deutschland lebt. Diese Änderung gilt dann jedoch nur in Deutschland und wird von vielen anderen Ländern nicht übernommen.

Auch wenn eine Verwendung von Wunschname und gewünschter Ansprache in beinahe allen Bereichen des Lebens möglich ist, besteht eine rechtlich einklagbare Verpflichtung erst nach der juristischen Änderung von Vornamen und/oder Geschlechtseintrag. Dieses führt noch immer dazu, dass trans* Personen auf das Verständnis und das Wohlwollen anderer angewiesen sind. Ein weiteres großes Problem ist, dass die bisherige Gesetzgebung nur auf binäre trans* Personen angewendet werden kann. Für nicht binäre trans* Personen gibt es aktuell weder über das TSG noch über das neue Personenstandsrecht eine Möglichkeit in den „diversen“ Geschlechtseintrag zu wechseln. Über den Weg durch die Instanzen ist es inzwischen einigen trans* Personen gelungen, auch einen Wechsel in den „diversen“ Geschlechtseintrag zu erstreiten, aber leider haben die entsprechenden Urteile noch nicht zu einer allgemeinen Änderung des Vorgehens bei den Gerichten bzw. den Standesämtern geführt. Die Hoffnung liegt auf einer baldigen klaren gesetzlichen Neuregelung, mit Berücksichtigung von nicht binären trans* Personen und einer Abschaffung der Gutachtenpflicht. Auch ein Ende der Sondergesetzgebung und eine Integration in die allgemeine Personenstandsgesetzgebung in Verbindung mit einer Änderung der Zuständigkeit weg von den Gerichten hin zu den Standesämtern wäre ein wichtiger und notwendiger Schritt.

Letzte Aktualisierung: 21.01.2021

nach oben